Stiefkindadoption durch die leibliche Mutter
New York - Kann eine Mutter ihren eigenen Sohn adoptieren? Vor dieser Frage stand eine Richterin in New York und bejahte sie. Zum Sachverhalt: Ingrid und Mona sind seit längerem ein Paar und haben 2004 in den Niederlanden die Ehe geschlossen. (Ingrid ist Niederländerin und arbeitet in einer New Yorker Rechtsanwaltskanzlei, Mona ist somalisch-jemenitischer Abstammung und arbeitet bei den Vereinten Nationen.) 2007 beschlossen sie, eine Famile zu gründen. Mona spendete die Eizelle, die mit anonymem Spendersamen künstlich befruchtet wurde, Ingrid trug das gemeinsame Kind aus. Im Jänner 2008 kam Sebastian zur Welt und wird seither von beiden Müttern gemeinsam aufgezogen. In der Geburtsurkunde wurde nur Ingrid als Mutter angegeben.
Da Mona ihre Beziehung zum Sohn auch rechtlich absichern wollte, stellte sie einen Adoptionsantrag und das zuständige Gericht (Surrogate's Court) damit vor ein Problem. Nun ist ein Crash-Kurs in amerikanischem Familienrecht nötig: Das Common Law knüpfte die Beziehung zwischen Eltern und Kindern an zwei Tatbestände: Geburt und Ehe - Mutter wurde man durch die Entbindung, Vater durch die aufrechte Ehe mit der Kindesmutter. Uneheliche Kinder hatten nur ein Elternteil - die Mutter. Da es für das Kind besser ist, zwei Elternteile zu haben (und der Staat sich Ausgaben für unversorgte Kinder sparen wollte!) wurde später durch Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass auch uneheliche Kinder eine rechtliche Beziehung zu dem Mann bekommen, der sie gezeugt hat: durch Anerkenntnis der Vaterschaft oder durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
Personen, die keine leiblichen Elternteile sind, können durch Adoption Elternstellung erlangen. Dies trifft auch für Personen zu, die den leiblichen Elternteil geheiratet haben und zu ihrem Stiefkind Elternstellung übernehmen wollen. In den letzten Jahren wurde in einigen Staaten und US-Bundesstaaten auch die Stiefkindadoption durch gleichgeschlechtliche Partner_innen möglich. Die Ratio hinter der allmählichen Ausdehnung des Kreises möglicher Eltern ist das Interesse des Kindes, möglichst zwei Personen zu haben, die wirtschaftlich und emotional für es sorgen. Abgesehen von diesen Regelungen der Eltern-Kind-Beziehung spielen noch Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Rechtsakten aus anderen Staaten und US-Bundesstaaten (Internationales Privatrecht und die "full faith and credit clause") eine Rolle.
Die Richterin, Kristin Booth Glen, prüfte nun, aufgrund welcher Anknüpfungspunkte Mona Mutter von Sebastian sein oder werden konnte (gekürzte Darstellung).
1. Aufrechte Ehe der Eltern. Ingrid und Mona haben 2004 in den Niederlanden geheiratet. New York anerkennt ausländische Ehen nach den allgemeinen Regeln der gegenseitigen Anerkennung. Seit 2008 gilt das auch für gleichgeschlechtliche Ehen. Als eheliches Kind hat Sebastian also bereits eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu Ingrid und Mona - daher wäre eine Adoption unnötig und unzulässig. Leider werden (ausländische) gleichgeschlechtliche Ehen bisher nur in wenigen Staaten anerkannt, daher strebten die Parteien eine Adoption an, um die Elternschaft Monas auf eine rechtliche Basis zu stellen, die auch in anderen (Bundes-)Staaten und von der US-Verwaltung anerkannt wird.
2. Geänderte Geburtsurkunde. Bei Adoption wird eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, in welcher der jeweilige Adoptivelternteil den/die leiblichen Eltern(teil) ersetzt. Im Falle von Leihmutterschaft hat zumindest ein New Yorker Gericht bereits angeordnet, die genetische Mutter und den genetischen Vater anstelle jener Frau einzutragen, die das Kind ausgetragen hatte. Seit dem Erlass vom 14. Mai 2008 stellt das New Yorker Gesundheitsamt für in New York geborene Kinder auch Geburtsurkunden aus, in denen beide gleichgeschlechtlichen Partner_innen als Eltern eingetragen werden, wenn diese anderswo eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschlossen haben. Diese Möglichkeit sollte auch Ingrid und Mona offenstehen, wenn auch rückwirkend. Eine Geburtsurkunde ist aber nur ein prima facie Beweis der Elternschaft und schafft keinen eigenen Rechtsgrund für Elternrechte, die anderswo anerkannt werden müssen. Sie wäre daher eine unzureichende Absicherung für Mona und Sebastian.
3.Biologisch-genetische Basis der Elternschaft. Es gibt in New York keine gesetzliche Regelung darüber, ob beide Parteien einer verbindlichen lesbischen Partnerschaft als Elternteile anerkannt werden sollen, von denen eine das Kind ausgetragen hat und die andere genetisch mit ihm verwandt ist. Es gibt auch nur wenige Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und die vor allem bei Samenspende (der anonyme Samenspender bei medizinisch unterstützter künstlicher Befruchtung gilt rechtlich nicht als Vater) und für Leihmutterschaft (Verträge über die Abtretung von Mutterrechten sind unzulässig). Andererseits gibt es reichlich Gesetze und Judikatur über die Vaterschaft. Unter Einbeziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bieten diese Regeln eine Basis für die Lösung des vorliegenden Falls.
Die Beziehung eines unehelich geborenen Kindes zum genetischen Vater wird durch ein gerichtliches Vaterschaftsfestellungsverfahren oder durch (freiwillige) Anerkenntnis hergestellt. Nach rezenten Präzedenzfällen (in re Jacob und Perry v Fasano) können beide Elternteile auch das gleiche Geschlecht haben - also zwei Väter oder zwei Mütter. Andere Präzendenzfälle besagen, dass die Mutterschaft aus der Schwangerschaft oder aus der genetischen Mutterschaft (Eispenderin) abgeleitet werden kann. Im Lichte dieser rezenten Entwicklung stellt sich die Frage, warum ein Mann, der mit dem unehelich geborenen Kind genetisch verwandt ist und zu dem Kind auch soziale Elternstellung hat, seine Beziehung zum Kind durch Anerkenntnis der Vaterschaft oder Vaterschaftsklage rechtlich verbindlich machen kann und eine Frau in der gleichen Lage dies nicht kann. Oder anders gefragt: Warum sollte eine lesbische genetische Mutter eines Kindes, das ihre Partnerin geboren hat, nicht die gleichen Möglichkeiten haben, die Elternschaft mittels eines formal einfachen "Vaterschafts"verfahrens zu erlangen, sondern auf das wesentlich aufwendigere, teurere und langwierigere Adoptionsverfahren angewiesen sein?
Glen prüft anschließend nach dem bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts geforderten "erhöhten Prüfungsmaßstabes", ob die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen im "Vaterschafts"verfahren einem wichtigen staatlichen Ziel dient (important governmental objectives) und die Mittel maßgeblich in Verbindung mit dem Ziel stehen (substantially related). Das Ziel der Regelung ist die Absicherung des "illegtimen" Kindes, dadurch, dass einer zweiten - biologisch verwandten - Person Unterhaltpflichten auferlegt werden. Nach Prüfung der Präzedenzfälle kommt Glen zum Ergebnis, dass es keinen zwingenden (nicht einmal einen rationalen) Grund gibt, zwischen männlichen und weiblichen genetischen Eltern zu unterschieden, die aufgrund der New Yorker Vaterschaftsgesetze Elternrechte und -pflichten für ihre Kinder übernehmen wollen und sie kommt weiter dazu, dass das Vaterschaftsgesetz so ausgelegt werden muss, dass es auch für die genetische Mutter gilt.
4. Anerkennung der Adoption durch andere Rechtsordnungen (full faith and credit for adoption). Die vorliegende Judikatur und Literatur stimmt darin überein, dass ein in einem (US-)Staat ausgesprochener Adoptionsbeschluss in den anderen Staaten anerkannt werden muss und auch die "public policy exception" (Ausnahme wegen Sittenwidrigkeit) nicht gilt. Das gleiche gilt für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (soferne diese, wie oben argumentiert, der genetischen Mutter zur Verfügung steht). Bei einer freiwilligen Anerkenntnis der Vaterschaft ist die Rechtslage unsicherer, da in den einzelnen Staaten unterschiedliche Rechtsakte für die Anerkennung nötig sind. Wenn die Parteien Sicherheit wollen, ist eine geschlechtsneutrale Auslegung der Vaterschaftsanerkenntnis also nicht geeignet.
5.Gerichtsbarkeit. Für Vaterschaftsklagen ist das Familengericht zuständig. Der Surrogate's Court ist (nur) für Adoptionsverfahren (und für Verlassenschaftsverfahren) zuständig.
Schluss: Die genetische Mutter Sebastians hätte folgende andere rechtliche Möglichkeiten: erstens: in der Geburtsurkunde eingetragen werden, zweitens: gemeinsam mit ihrer Partnerin Ingrid eine Anerkennung der Elternschaft zu unterzeichnen, drittens: eine gerichtliche Elternschaftsfeststellung zu erlangen. Davon hat nur letztere Anspruch auf uneingeschränkte rechtliche Anerkennung (full faith and credit). Das angerufene Gericht hat aber keine Möglichkeit, andere rechtliche Mittel als die von den Parteien angestrebte Adoption zur Verfügung zu stellen. Obwohl eine Adoption unnötig sein sollte, da Sebastian das eheliche Kind von Eltern ist, deren Ehe im Staat New York anerkannt wird, ist im besten Interesse des Kindes ein Gerichtsakt nötig, der bewirkt, dass sowohl Ingrid als auch Mona überall in den Vereinigten Staaten von Amerika als Eltern anerkannt werden. Daher wird dem Adoptionsantrag von Mona Folge gegeben und sie erhält zusätzlich zu ihrer genetischen und emotionalen Vebindung zum Kind auch alle Rechte und Pflichten eines Elternteils von Sebastian.






